Dürfen die das?

Ja das dürfen die! Wenn eine Gruppe Fahrradfahrer*innen von mindestens 15 Rädern gemeinsam die gleiche Strecke fährt, hat sie nicht mehr den Status einzelner Verkehrsteilnehmer. Sie ist statt dessen ein “Verband” und zählt als ein Verkehrsteilnehmer. Ein Verband darf eine gesamte Fahrspur einnehmen. Er ist nicht daran gebunden den Radweg zu benutzen und die Räder müssen nicht, wie sonst, hintereinander fahren. Ebenso darf ein Verband auch Ampeln geschlossen überqueren. Sobald also die/der erste im Verband eine noch grüne Ampel überfährt, darf der Rest des Verbandes auch bei gelb oder rot noch weiterfahren.

Die Critical Mass muss nicht angemeldet werden. Wenn sich mindestens 15 Fahrradfahrer*innen geplant oder zufällig treffen, um gemeinsam eine Ausfahrt zu machen, handelt es sich um einen Verband. Die Critical Mass ist daher keine Demo und muss auch nicht angemeldet werden.

Die rechtliche Grundlage bietet der §27 der StVO. 


§ 27 Verbände

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

 

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html